Die Satzung

 

Geflügelzuchtverein

Husum und Umgegend e.V.

Mitglied im Landesverband

Schleswig-Holsteinischer Rassegeflügelzüchter

Vereinsgründung 1886

Jugendgruppe seit 1953


§ 1

Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Geflügelzuchtverein Husum und Umgegend e.V.

(nachfolgend „Verein“ genannt)

Der Verein hat seinen Sitz in Husum und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Husum eingetragen.

§ 2

Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt auf ideeller und gemeinnütziger Grundlage die Interessen der Rasse- und Ziergeflügelzucht zum Nutzen der Volkswirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der

Leistungsfähigkeit der Tiere. Zur Erreichung dieses Zwecksund der Aufgaben widmet sich der Verein insbesondere

1. der allgemeinen Beratung und Aufklärung über neuzeitliche Geflügelzucht und –Haltung;

2. der Verbreitung der Rassegeflügelzucht durch entsprechende Werbung, durch Rassegeflügelausstellungen und Förderung;

3. der Förderung der interessierten Jugend unter Berücksichtigung der Jugendordnung des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter;

4. einer einheitlichen Kennzeichnung des Geflügels mit dem gesetzlich geschützten Bundesring (BR);

5. der Vertretung der Belange der Rassegeflügelzucht gegenüber Behörden und sonstigen Dienststellen;

6. der Förderung des Tier- und Naturschutzes sowie der der Unterstützung tierärztlicher Maßnahmen des Seuchenschutzes.

Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Schleswig-Holsteinischer Rassegeflügelzüchter e.V., bzw. des Bundes Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V.. Er enthält sich jeglicher politischer Betätigung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle Bundesbürger werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Aufnahme die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Beschluss ist endgültig. Die Mitgliedschaft im Verein ist Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu einem Fachverband (Sonderverein). Das vom Verein aufgenommene Mitglied verpflichtet sich zur Anerkennung dieser Satzung. Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden, wer sich um die Förderung der Rassegeflügelzucht oder um den Verein besondere Verdienste erworben hat.

§ 4

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch den Tod

2. durch Auflösung des Vereins

3. durch schriftliche Austrittserklärung

4. durch Ausschluss

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Gegen den Beschluss kann das betreffende Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ehrengerichtsordnung des BDRG.

Ausscheidende bzw. ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 5

Beiträge

Alle Mitglieder sind verpflichtet , mit Ausnahme der Ehrenmitglieder , an den Verein Beiträge nach Maßgabe der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zu zahlen. Die Beiträge sind bis zum 1. Mai eines jeden Jahres an die Vereinskasse (Kassenführer) zu zahlen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung sowie alle satzungsgemäßen Beschlüsse oder Weisungen des Vereins der Form und dem Sinn entsprechend einzuhalten. Sie sind insbesondere verpflichtet, die Arbeit und die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen und ihren finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nachzukommen.

§ 7

Organe

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie sind stimmberechtigt mit je einer Stimme. In eigener Sache ruht das Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Mitglieder sind einzuladen. Die Mitgliederversammlung ist zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben mindestens einmal im Jahr, nach Abschluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) als Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichen.

§ 8

Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus:

1. dem Vorsitzenden

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem Kassenführer

4. dem stellvertretenden Kassenführer

5. dem Schriftführer

6. dem stellvertretenden Schriftführer

7. dem Jugendbetreuer

8. dem stellvertretenden Jugendbetreuer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand wird nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr, vom Vorsitzenden einberufen. Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Turnusgemäß sind neu zu wählen:

  • Nach einem Jahr der stellvertretende Vorsitzende
  • Nach zwei Jahren der Kassenführer und der stellvertretende Schriftführer
  • Nach drei Jahren der Schriftführer und der stellvertretende Kassenführer
  • Nach vier Jahren der Vorsitzende
  • Der Jugendbetreuer wird von der Jugendgruppe gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist von der Mitgliederversammluing für den Rest der Amtsperiode eine Ergänzungswahl vorzunehmen.

§ 9

Verwaltung

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Ämter im Vereinsvorstand sind Ehrenämter. Die Inhaber dieser Ämter haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen, wie Reisekosten und sonstige Aufwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der laufende Geschäftsverkehr wird vom Vorsitzenden geführt. Er hat für die Einhaltung der satzungsgemäßen Aufgaben und Beschlüsse zu sorgen. Er leitet die Sitzungen.

§ 10

Kassenführung

Dem Kassenführer obliegt die Abwicklung aller finanziellen Vorgänge. Er hat insbesondere Beiträge und andere fällige Forderungen einzuziehen und Verbindlichkeiten zu erfüllen. Er hat der Jahreshauptversammlung den Bericht der Jahresrechnung zu geben und einen eventuellen Haushaltsvoranschlag vorzutragen. Die Buchführung, Belege und Rechnungsabschluss sind von zwei Kassenprüfern nach Abschluss der Jahresrechnung zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Jahreshauptversammlung vorzutragen. Einer der Kassenprüfer scheidet nach einem Jahr aus, so dass jeweils nach Ablauf von einem Jahr ein neuer Kassenprüfer zu wählen ist.

§ 11

Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 2. März 2005 von der Jahreshauptversammlung des Geflügelzuchtvereins Husum und Umgebung beschlossen und tritt am gleichen Tage in Kraft.

 

Geflügelzuchtverein Husum und Umgebung

Der Vorstand

(Auf dem Original durch Unterschriften der Vorstandmitglieder bestätigt)

(Eingetragen im Vereinsregister Nr. 392 beim Amtsgericht Husum)